Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dolgensee“
VO-NSGDOLGENSEE§ 5 Zulässige Handlungen
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGDOLGENSEE/5#abs-1 (1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im bisherigen Umfang auf den bisher dafür genutzten Flächen;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße fischerei-wirtschaftliche Flächennutzung mit der Maßgabe, daß
das Sportangeln in der Gemarkung Gussow, Flur 3, Flurstücke 106 und 108 ausgeübt werden darf und weitere Flächen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde festgelegt werden können,
nur mit Fischotterschutzvorrichtungen versehene Reusen verwendet werden dürfen;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, daß
im Bereich der Feuchtwiesen, Schilfgürtel und Bruchwaldbereiche keine Kirrungen angelegt werden,
die Jagd auf Wasservögel vom 15. November bis zum Ende der Jagdzeit erfolgt,
die Jagd auf Fuchs und Schwarzwild verstärkt durchgeführt wird;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer und rechtmäßig bestehender Anlagen, einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung eines Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle angeordnet worden sind;
behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGDOLGENSEE/5#abs-2 (2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.