Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Charlottenhöhe“

VO-NSGCHARLOTTENHOEHE

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGCHARLOTTENHOEHE/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 235 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren der Gemeinde Nordwestuckermark:

Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Nordwestuckermark

Röpersdorf

2, 3;

Louisenthal

1;

Zollchow

1.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGCHARLOTTENHOEHE/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGCHARLOTTENHOEHE/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Uckermark von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3