Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biesenthaler Becken“
VO-NSGBIESENTHALERBECKEN_2015§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGBIESENTHALERBECKEN_2015/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 990 Hektar. Es umfaßt Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Gemarkung: Flur:
Biesenthal
9, 10, 12, 13, 14
Rüdnitz
1, 7
Lanke
4, 5
Ladeburg
1, 2
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGBIESENTHALERBECKEN_2015/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand der Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Im Zweifelsfall ist die Einzeichnung in die Flurkarten maßgeblich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGBIESENTHALERBECKEN_2015/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.