Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Alteno-Radden“

VO-NSGALTENORADDEN

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGALTENORADDEN/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 34 Hektar. Es liegt zwischen den Orten Alteno und Groß Radden. Es umfasst folgende Flächen:

Landkreis: Oberspreewald-Lausitz; Gemeinde: Klein Radden

Gemarkung: Flur: Flurstücke:

Klein Radden

2

72 anteilig, 75 anteilig, 76/1, 76/2 anteilig, 76/4 anteilig, 77, 78, 79, 80 anteilig, 83 anteilig, 90 anteilig;

Landkreis: Dahme-Spreewald; Gemeinde: Duben

Gemarkung: Flur: Flurstücke:

Alteno

3

111 anteilig, 110 anteilig.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGALTENORADDEN/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NSGALTENORADDEN/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Oberspreewald-Lausitz und Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3