Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“
VO-NNMGRUENESBAND§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NNMGRUENESBAND/2#abs-1 (1) Das Nationale Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ erstreckt sich entlang der Elbe zwischen der Flussmitte und der Hochwasserschutzanlage in Brandenburg von Elbkilometer 472 (Lütkenwisch) bis Elbkilometer 502 (Werder Besandten). Es hat eine Größe von rund 1 632 Hektar.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NNMGRUENESBAND/2#abs-2 (2) Die als Anlage 1 beigefügte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“. Die Grenze des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“ ist in den als Anlage 2 beigefügten Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 7 eingetragen. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Karten im Maßstab 1 : 10 000.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NNMGRUENESBAND/2#abs-3 (3) Das Nationale Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ besteht im Wesentlichen aus Flächen der Naturschutzgebiete „Werder Besandten“, „Werder Kietz“, „Werder Mödlich“ und „Lenzen-Wustrower Elbniederung“, die durch Beschluss Nr. 89 des Bezirkstags Schwerin vom 15. Mai 1990 ausgewiesen wurden. Es liegt vollständig
im Biosphärenreservat „Flusslandschaft Elbe - Brandenburg“, das durch Bekanntmachung vom 18. März 1999 ( ABl. S. 296) ausgewiesen wurde,
im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Lenzener Elbniederung“ (DE 2934-302) gemäß der 17. Erhaltungszielverordnung vom 2. März 2018 (GVBl. II Nr. 18),
im europäischen Vogelschutzgebiet „Unteres Elbtal“ (DE 3036-401) gemäß Anlage 1 zu § 15 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz und
im Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“ gemäß der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburgische Elbtalaue“ vom 25. September 1998 (GVBl. II S. 592)
in der jeweils geltenden Fassung.