Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturentwicklungsgebiet Elsbruch“
VO-NEGELSBRUCH_2015§ 7 Ausnahmen, Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NEGELSBRUCH_2015/7#abs-1 (1) Aus Gründen des Waldschutzes kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege Ausnahmen von den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-NEGELSBRUCH_2015/7#abs-2 (2) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung gewähren.
Einzelnorm