Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Strausberg – Spitzmühle-Ost
VO-MLUL_SPITZMUEHLE_OST_2015§ 10 Übergangsregelung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-MLUL_SPITZMUEHLE_OST_2015/10#abs-1 (1) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete und betriebene Anlagen gilt das Verbot des Betreibens gemäß § 3 Nummer 3, 5 und 7 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-MLUL_SPITZMUEHLE_OST_2015/10#abs-2 (2) Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einleitungen oder Versickerungen von Niederschlagswasserabflüssen von mittel oder hoch belasteten Herkunftsflächen in den Untergrund ohne wasserrechtliche Erlaubnis gelten die Verbote des § 3 Nummer 45 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.