Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Potsdam-Leipziger Straße

VO-ID212866

§ 10 Übergangsregelung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Für bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Einleitungen oder Versickerungen von Niederschlagswasserabflüssen von mittel oder hoch belasteten Herkunftsflächen in den Untergrund ohne wasserrechtliche Erlaubnis gilt das Verbot des § 3 Nummer 34 nach einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

§ 9 § 11