Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“

VO-ID212858

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen

Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren

nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden

oder

der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium

für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten

Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

Eine Verletzung der in § 28 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften

kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten

schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts,

der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Umwelt,

Gesundheit und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Mängel im

Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das

Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung

innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in

Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 9 § 11