Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen“
VO-ID212858§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Stand: 02.08.2026
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren
nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium
für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten
Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
Eine Verletzung der in § 28 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften
kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Mängel im
Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung
innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in
Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.