Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Norduckermärkische Seenlandschaft“

VO-ID212856

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

die Wasserqualität stehender und fließender Gewässer soll soweit wie möglich, insbesondere durch die Vermeidung weiteren Nähr- und Schadstoffeintrags, erhalten und verbessert werden. Vorrangig in stark meliorierten Gebieten und in Sandergebieten soll der Grundwasserstand durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. durch Errichtung von Stauen, angehoben werden;

an Gewässern sollen nach Möglichkeit ungenutzte oder extensiv als Grünland oder Forstflächen genutzte Randstreifen in der für den Gewässerschutz notwendigen Breite (mindestens fünf Meter) eingerichtet werden. Stege und sonstige Nutzungen an den Ufern der Gewässer sollten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck überprüft und gegebenenfalls, insbesondere zum Schutz störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften, zurückgebaut oder entfernt werden;

Fließgewässer mit ihren Ufern und Retentionsflächen sind nach Möglichkeit in einen naturnahen Zustand zurückzuführen;

wertvolle Moorbiotope, Feuchtwiesen, Kleingewässer (vor allem Sölle) sind durch periodische Mahd, Beweidung, Entbuschung oder gegebenenfalls durch Rückbau, zum Beispiel von Gräben oder Drainagen, zu erhalten oder wieder zu vernässen;

zur Erhaltung und Schaffung von Biotopverbundsystemen ist die Ergänzung, Neuanlage und gegebenenfalls Pflege von Hecken, Feldgehölzen, naturnahen Waldrändern, Feldrainen und Obstbäumen zu fördern;

naturferne Waldbestockungen sind in naturnahe Laubmischwaldbestände - soweit wie möglich durch Naturverjüngung - zu überführen oder umzubauen;

historisch überkommene Formen der Landnutzung, wie Hutungen, Mittelwald und Streunutzung sind zu bewahren und gegebenenfalls zu entwickeln;

nährstoffarme Standorte, wie Trocken- oder Magerrasen, Binnendünen, arme und basenreiche Zwischenmoore, Landröhrichte, Binsen- und Seggenriede, sind durch extensive Bewirtschaftungsformen zu erhalten und zu entwickeln;

die landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Seeufern sind nach Möglichkeit in einer Breite von mindestens einhundert Metern in extensiv zu bewirtschaftendes Dauergrünland oder in ökologische Landnutzungsformen umzuwandeln;

die fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in Seen und Fließgewässern erfolgt nach Möglichkeit auf der Basis eines natürlichen Artenspektrums und weitgehend naturnaher Populationsdichten. Dabei sollen Verfahren verwendet werden, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der Gewässer vermeiden;

zur Sicherung eines naturverträglichen und naturorientierten Tourismus sind Rad-, Reit- und Wanderwege beziehungsweise sonstige Einrichtungen bei weitestgehender Vermeidung zusätzlicher Versiegelung zu entwickeln. Kulturhistorisch wertvolle Pflasterstraßen sind möglichst zu erhalten. Bestehende Wegeführungen sind gegebenenfalls zum Schutz störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften zu verändern oder zu beseitigen. Das Landschaftsbild störende Einrichtungen sind ebenfalls zu verändern oder zu entfernen;

aus landschaftsästhetischen Gründen und zum Vogelschutz sind Freileitungen zu sichern und nach Möglichkeit durch Erdverlegung zu ersetzen.

§ 5 § 7