Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Westhavelland“
VO-ID212853§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212853/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 136 071 Hektar und umfaßt die Untere Havelniederung, das Rhinower Ländchen, das Friesacker Ländchen, das Nennhausener Ländchen, den Zootzen, das Untere Rhinluch, das Havelländische Luch, die westliche Nauener Platte und die Beetzseekette.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes
ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212853/2#abs-2 (2) Die Grenze des
Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten
Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt, mit Ausnahme
der im Folgenden aufgeführten Karten, der äußere Rand dieser Linie; für die in
Anlage 2 Nr. 2 Blattnummern 3, 7, 12, 13, 28 und 29 sowie in Anlage 2 Nr. 3.2.2,
3.3.2 und 3.4.2 aufgeführten Karten gilt der innere Rand dieser Linie. Die in
Anlage 2 Nr. 1 dieser Verordnung aufgeführte topografische Übersichtskarte im
Maßstab 1 : 100 000 dient der räumlichen Einordnung des
Landschaftsschutzgebietes. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2
Nr. 2 aufgeführten 33 topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000.
Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer
3.1, 3.2.1, 3.3.1 und 3.4.1 aufgeführten 392 Flurkarten und in den in Anlage 2
Nummer 3.2.2, 3.3.2 und 3.4.2 aufgeführten 19 Liegenschaftskarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212853/2#abs-3 (3) (aufgehoben)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212853/2#abs-4 (4) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Havelland, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark und der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.