Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“
VO-ID212849§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212849/2#abs-1 (1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 19 355 Hektar. Es umfaßt Teile der Naturräume des Brandenburg-Potsdamer Havelgebietes, des Lehniner Landes und der Beelitzer Heide. Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt ganz oder teilweise Flure der Gemarkungen Alt-Töplitz, Beelitz, Caputh, Ferch, Geltow, Glindow, Göttin, Golm, Kemnitz, Leest, Marquardt, Michendorf, Neuseddin, Neu-Töplitz, Phöben, Plötzin, Plessow, Uetz, Werder und Wilhelmshorst (alle Landkreis Potsdam-Mittelmark) sowie Bornstedt, Bornim, Eiche, Grube und Potsdam (kreisfreie Stadt Potsdam). Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212849/2#abs-2 (2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten 18 topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten 156 Flurkarten und in den in Nummer 3 aufgeführten 20 Liegenschaftskarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212849/2#abs-3 (3) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei dem Landkreis Potsdam-Mittelmark und der kreisfreien Stadt Potsdam, untere Naturschutzbehörden, während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.