Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Wald- und Seengebiet“
VO-ID212848§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des Gebietes benannt:
das Regenerationsvermögen der Gewässer soll durch die Förderung einer standortgemäßen Ufervegetation verbessert werden;
Feuchtwiesen und ihre Auflassungsstadien sollen durch angepasste, regelmäßige Pflege, insbesondere entsprechende Mahd oder Weideführung und Entbuschung entwickelt werden; auf die Anwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist nach Möglichkeit zu verzichten;
Sand- und kontinentale Trockenrasen sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten werden;
von der natürlichen Waldgesellschaft in ihrer Baumartenzusammensetzung erheblich abweichende Bestockungen sollen allmählich umgebaut werden. Waldränder ohne gestuften Übergang sollen durch den Aufbau von Waldrandstrukturen verbessert werden;
für die Sicherung der naturverträglichen Erholung sollen Rad-, Wander- und Reitwege unter Vermeidung zusätzlicher Versiegelung derart entwickelt werden, dass seltene oder gefährdete Arten und ihre Lebensräume möglichst unbeeinträchtigt bleiben;
Freileitungen sollen für den Vogelschutz gesichert beziehungsweise auch aus landschaftsästhetischen Gründen nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden;
an ausgewählten Uferbereichen der Seen wird in Absprache mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten eine Reduzierung und Konzentrierung der Steganlagen und Bootsschuppen in Übereinstimmung mit dem Schutzzweck, insbesondere zum Schutz störungsempfindlicher Arten, angestrebt;
Alleen, Streuobstwiesen, Hecken und Kopfweidenbestände sollen durch Pflege, Nachpflanzung und Neuanlage erhalten und gefördert werden.