Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Elbaue Mühlberg“
VO-ID212846§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe benannt:
die Pflege und Neuanlage von Landschaftselementen wie Hecken, Obstbaumreihen, Obstbaumwiesen am Rand der Ortslagen, Alleen, Kopfweiden, Feldgehölze und Solitärbäume und anderer für den Biotopverbund in der Offenlandschaft wichtigen Strukturelemente soll gefördert werden;
das Grünland soll über eine extensive Nutzung und über die gezielte Wiederaufnahme der Bewirtschaftung von Brachen erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden;
bei Erst- und Wiederaufforstungen soll die natürliche Verjüngung beziehungsweise die Verwendung von Baumarten der potenziell natürlichen Waldgesellschaft gefördert werden;
Kiefermonokulturen sollen im Rahmen der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung in naturnahe Waldgesellschaften überführt werden;
die ökologischen Standortverhältnisse der Hartholzaue mit periodischen Überschwemmungen sollen soweit möglich wiederhergestellt werden;
zur Sicherung und Wiederherstellung eines für die Elberegion typischen Landschaftsbildes sollen Feldsteinpflasterstraßen erhalten, in Stand gesetzt oder wiederhergestellt werden;
bei der Rekultivierung der Kiesseen sollen Steilböschungen als Brutstätten für Eisvogel und Uferschwalbe erhalten oder hergestellt sowie Flachwasserzonen angelegt werden;
Gewässerrandstreifen entlang der Fließgewässer sollen mit auentypischen standortgerechten Ufergehölzen bepflanzt werden;
Freileitungen sollen für den Vogelschutz gesichert beziehungsweise auch aus landschaftsästhetischen Gründen nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden;
die landschaftsorientierte Erholung soll durch geeignete Lenkungsmaßnahmen wie die gezielte Ausweisung von Wasserwander-, Wander-, Rad- und Reitwegen gefördert werden.