Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Obere Havelniederung"
VO-ID212840§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben
festgelegt:
die Anlage und Pflege von Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen,
Alleen, Kopfweiden, Lesesteinhaufen, Waldrändern, Feldrainen,
Flurholzinseln, Solitärbäumen und anderer Strukturelemente der
Landschaft ist zur Schaffung eines Biotopverbundsystems zu fördern;
die Entwicklung eines Verbundsystems potentiell-natürlicher
Waldgesellschaften (Naturwälder) für die wissenschaftliche Arbeit der
Forstlichen Forschungsanstalt Eberswalde ist nach Möglichkeit anzustreben;
zur Erhaltung und Entwicklung der Moore, Feucht- und Frischwiesen und der
hieran angepaßten Lebensgemeinschaften soll die Bewahrung und nach
Möglichkeit Hebung des Grundwasserstandes in den Bereichen Schnelle Havel,
Döllnfließ, Fließgraben, Exin und Feuchtwaldkomplex Kreuzbruch
sowie ein zeitweiliger Rückstau von Oberflächenwasser zur
Wiederherstellung periodischer Überflutungsflächen im Retentionsraum
der Havelniederung (Schnelle Havel) angestrebt werden;
die Erhaltung und Wiederherstellung der artenreichen Feuchtwiesen durch
Pflege der Grünlandstandorte, insbesondere durch Entbuschungen, Mahd bzw.
Weide sowie die langfristige Umwandlung der Ackerflächen auf
Niedermoorstandorten in den Bereichen Schnelle Havel, Fließgraben und
Döllnfließ in möglichst extensiv genutztes Dauergrünland
sollen angestrebt werden;
die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Offenflächen
nährstoffarmer Standorte wie Trockenrasen, Sandheiden und Sandfluren ist
nach Möglichkeit anzustreben;
störungsempfindliche Lebensgemeinschaften und Arten mit großen
Arealansprüchen sollen vor Beunruhigung jeder Art geschützt werden;
zu diesem Zweck sind Wegführungen, falls erforderlich, zu verändern;
für die naturverträgliche Erholung soll als geeignete
Lenkungsmaßnahme ein Netz von Rad-, Wander- und Reitwegen, nach
Möglichkeit unter Erhaltung der das Landschaftsbild prägenden
Pflasterstraßen, entwickelt werden;
Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus
Gründen des Vogelschutzes möglichst gesichert oder durch
unterirdische Leitungen ersetzt werden;
die naturraumtypische Baumartenzusammensetzung ist zu erhalten bzw. unter
möglichst weitgehender Ausschöpfung der Naturverjüngung zu
entwickeln;
die fischereiliche Bewirtschaftung ist nach Möglichkeit auf ein
naturnahes Artenspektrum und gewässerverträgliche
Populationsstärken unter Anwendung von Verfahren, die eine Eutrophierung
oder Schädigung der Gewässer möglichst ausschließen,
auszurichten;
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sind zeitlich - möglichst
nicht zwischen dem 1. März und 30. September eines Jahres - und
räumlich derart durchzuführen, daß ein vielfältiger und
standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu
entwickeln kann.