Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Obere Havelniederung"

VO-ID212840

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben

festgelegt:

die Anlage und Pflege von Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen,

Alleen, Kopfweiden, Lesesteinhaufen, Waldrändern, Feldrainen,

Flurholzinseln, Solitärbäumen und anderer Strukturelemente der

Landschaft ist zur Schaffung eines Biotopverbundsystems zu fördern;

die Entwicklung eines Verbundsystems potentiell-natürlicher

Waldgesellschaften (Naturwälder) für die wissenschaftliche Arbeit der

Forstlichen Forschungsanstalt Eberswalde ist nach Möglichkeit anzustreben;

zur Erhaltung und Entwicklung der Moore, Feucht- und Frischwiesen und der

hieran angepaßten Lebensgemeinschaften soll die Bewahrung und nach

Möglichkeit Hebung des Grundwasserstandes in den Bereichen Schnelle Havel,

Döllnfließ, Fließgraben, Exin und Feuchtwaldkomplex Kreuzbruch

sowie ein zeitweiliger Rückstau von Oberflächenwasser zur

Wiederherstellung periodischer Überflutungsflächen im Retentionsraum

der Havelniederung (Schnelle Havel) angestrebt werden;

die Erhaltung und Wiederherstellung der artenreichen Feuchtwiesen durch

Pflege der Grünlandstandorte, insbesondere durch Entbuschungen, Mahd bzw.

Weide sowie die langfristige Umwandlung der Ackerflächen auf

Niedermoorstandorten in den Bereichen Schnelle Havel, Fließgraben und

Döllnfließ in möglichst extensiv genutztes Dauergrünland

sollen angestrebt werden;

die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Offenflächen

nährstoffarmer Standorte wie Trockenrasen, Sandheiden und Sandfluren ist

nach Möglichkeit anzustreben;

störungsempfindliche Lebensgemeinschaften und Arten mit großen

Arealansprüchen sollen vor Beunruhigung jeder Art geschützt werden;

zu diesem Zweck sind Wegführungen, falls erforderlich, zu verändern;

für die naturverträgliche Erholung soll als geeignete

Lenkungsmaßnahme ein Netz von Rad-, Wander- und Reitwegen, nach

Möglichkeit unter Erhaltung der das Landschaftsbild prägenden

Pflasterstraßen, entwickelt werden;

Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus

Gründen des Vogelschutzes möglichst gesichert oder durch

unterirdische Leitungen ersetzt werden;

die naturraumtypische Baumartenzusammensetzung ist zu erhalten bzw. unter

möglichst weitgehender Ausschöpfung der Naturverjüngung zu

entwickeln;

die fischereiliche Bewirtschaftung ist nach Möglichkeit auf ein

naturnahes Artenspektrum und gewässerverträgliche

Populationsstärken unter Anwendung von Verfahren, die eine Eutrophierung

oder Schädigung der Gewässer möglichst ausschließen,

auszurichten;

Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sind zeitlich - möglichst

nicht zwischen dem 1. März und 30. September eines Jahres - und

räumlich derart durchzuführen, daß ein vielfältiger und

standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu

entwickeln kann.

§ 5 § 7