Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Barnimer Heide“

VO-ID212839

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgaben festgelegt:

die Anlage und Pflege von Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen am Rand der Ortslagen, Alleen, Lesesteinhaufen, Waldrändern, Feldrainen, Flurholzinseln und Solitärbäumen ist zu fördern;

die Entwicklung eines Verbundsystems potentiell-natürlicher Waldgesellschaften (Naturwälder) für die wissenschaftliche Forschung der Fachhochschule Eberswalde ist nach Möglichkeit anzustreben;

zur Erhaltung und Entwicklung der Moore und Feuchtwiesen ist die Bewahrung und nach Möglichkeit Hebung des Grundwasserstandes anzustreben;

die Erhaltung und Wiederherstellung der artenreichen Feuchtwiesen durch Pflege der Grünlandstandorte, insbesondere durch Entbuschungen, Mahd bzw. Weide sowie die langfristige Umwandlung der Ackerflächen auf Anmoorstandorten in extensiv genutztes Dauergrünland ist anzustreben;

die Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Offenflächen nährstoffarmer Standorte wie Trockenrasen und Sandflure ist nach Möglichkeit anzustreben;

störungsempfindliche Lebensgemeinschaften und Arten mit großen Arealansprüchen sollen vor Beunruhigung jeder Art geschützt werden; zu diesem Zweck sind Wegführungen, falls erforderlich, zu verändern;

für die naturverträgliche Erholung soll als geeignete Lenkungsmaßnahme ein Netz von Rad-, Wander- und Reitwegen, nach Möglichkeit unter Erhaltung der das Landschaftsbild prägenden Pflasterstraßen, entwickelt werden;

Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus Gründen des Vogelschutzes möglichst gesichert oder durch unterirdische Leitungen ersetzt werden;

die naturraumtypische Baumartenzusammensetzung ist zu erhalten bzw. unter möglichst weitgehender Ausschöpfung der Naturverjüngung zu entwickeln;

die fischereiliche Bewirtschaftung ist nach Möglichkeit auf ein naturnahes Artenspektrum und gewässerverträgliche Populationsstärken unter Anwendung von Verfahren, die eine Eutrophierung oder andere Schädigungen der Gewässer möglichst ausschließen, auszurichten.

Gewässerunterhaltungsmaßnahmen sind zeitlich - möglichst nicht zwischen dem 1. März und 30. September eines Jahres - und räumlich derart durchzuführen, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann.

§ 5 § 7