Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Stolpe“
VO-ID212836§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:
Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen, Alleen, Kopfweiden, Feldgehölze, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und andere Strukturelemente der Landschaft sollen zur Förderung eines Biotopverbundsystems gepflegt und, wo nötig, neu angelegt werden;
zur Förderung eines Verbundsystems potentiell natürlicher Waldgesellschaften wird die Schaffung von Naturwaldzellen angestrebt;
zum Erhalt und zur Entwicklung von Mooren und Feuchtgrünland soll der Grundwasserstand gesichert und nach Möglichkeit angehoben werden;
es wird angestrebt, durch Pflege der Grünlandstandorte, insbesondere Entbuschung, Mahd bzw. Weide, artenreiche Feuchtwiesen zu erhalten bzw. wiederherzustellen;
es wird angestrebt, naturnahe Offenflächen nährstoffarmer Standorte - wie Trockenrasen, Sandfluren und Feuchtwiesen - durch Gehölzauflichtungen und Entbuschungen zu erhalten bzw. wiederherzustellen;
durch geeignete Lenkungsmaßnahmen (Schaffung eines Netzes von Rad-, Wander- und Reitwegen sowie von Badestellen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde) sollen Möglichkeiten der naturverträglichen Erholung entwickelt werden. Nicht landschaftsverträgliche Einrichtungen sollen nach Möglichkeit verändert oder entfernt werden. Die das Landschaftsbild prägenden Pflasterstraßen sind nach Möglichkeit zu erhalten oder wiederherzustellen;
Freileitungen sollen aus landschaftsästhetischen Gründen und aus Gründen des Vogelschutzes gesichert und nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden.