Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Parforceheide“
VO-ID212835§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln
Stand: 02.08.2026
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
der Form- und Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.
Eine Verletzung der in § 28 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften
kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten
schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts,
der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Mängel im
Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das
Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung
innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in
Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.