Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Parforceheide“

VO-ID212835

§ 10 Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder

der Form- und Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

Eine Verletzung der in § 28 des

Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften

kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten

schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts,

der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem Ministerium für Umwelt,

Gesundheit und Verbraucherschutz geltend gemacht werden. Mängel im

Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das

Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung

innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in

Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 9 § 11