Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nexdorf-Kirchhainer Waldlandschaft“

VO-ID212831

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgaben festgelegt:

Das Weißtannenvorkommen soll durch natürliche Verjüngung erhalten und gefördert werden, Möglichkeiten zur künstlichen Anzucht sollen geprüft werden;

die Wildäcker als offene Flächen innerhalb des großen, geschlossenen Waldgebietes sollen erhalten und zu wildkrautreichen Wiesen entwickelt werden;

entlang der Gräben sollen Hecken, Feld- und Ufergehölze, insbesondere Weidenpflanzungen angelegt und gepflegt werden; die Weiden sollen teilweise als Kopfweiden erhalten werden;

die Tagebaurestseen im Süden des Gebietes sollen von Rekultivierungsmaßnahmen ausgenommen werden;

es soll ein geschlossenes Rad-, Reit- und Wanderwegenetz für die naturverträgliche Erholung angelegt bzw. ausgebaut werden, dabei dürfen seltene oder gefährdete Arten und Lebensräume nicht beeinträchtigt werden. Bestehende Wegeführungen sollen gegebenenfalls zum Schutz störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften verändert oder beseitigt werden;

das Gebiet soll im Hinblick auf eine ökologisch orientierte, natur- und standortgerechte Landnutzung entwickelt werden;

die forstliche Bewirtschaftung soll naturnah erfolgen. Das heißt insbesondere, daß

sich die Artenzusammensetzung in den Waldgebieten künftig weitgehend an der potentiell natürlichen Vegetation orientieren soll,

Pflanzungen im Wald möglichst mit naturraumheimischem Material vorgenommen werden sollen,

stehendes und liegendes Totholz sowie Altholz in ausreichendem Maße im Wald belassen wird.

§ 5 § 7