Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Nexdorf-Kirchhainer Waldlandschaft“
VO-ID212831§ 4 Verbote, Genehmigungsvorbehalte
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212831/4#abs-1 (1) Vorbehaltlich der in § 5 dieser Verordnung genannten zulässigen Handlungen sind im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:
Bodenbestandteile abzubauen;
Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
Quellen, Quellsümpfe oder Quellwiesen, Bachverläufe oder Kleingewässer zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs zu beschädigen oder zu beseitigen;
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen zu befahren, die mit Verbrennungsmotor betrieben werden;
außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde gekennzeichneten Stellen zu baden oder Wasserfahrzeuge ins Wasser einzusetzen;
sich wasserseitig Röhrichten dichter als 5 Meter zu nähern oder in diese einzudringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212831/4#abs-2 (2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesonders, wer beabsichtigt,
bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen;
Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen zu verändern;
Modellsport oder ferngesteuerte Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde ausgewiesenen Wege zu reiten, § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt;
außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener gekennzeichneter Plätze zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen sowie offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
Veranstaltungen außer Radwander-, Lauf- und Wanderveranstaltungen abzuhalten;
Grünland in Ackerland umzuwandeln oder in eine andere Nutzung zu überführen, ausgenommen sind Pflegeumbrüche zur Wiedereinsaat von Grünland;
die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212831/4#abs-3 (3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der obersten Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212831/4#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines
Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck
widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für
Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen
oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in
geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.