Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Rückersdorf-Drößiger Heidelandschaft“

VO-ID212829

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

für den Wasserhaushalt

Überprüfung des gesamten Meliorationssystems,

Erhaltung und gegebenenfalls Wiederherstellung der natürlichen Grund- und Bodenwasserverhältnisse und die Renaturierung der fließenden Gewässer;

für den Bereich Landwirtschaft:

langfristige Umstellung des Grünlandes auf extensive Bewirtschaftung,

Anlage von Ackerrandstreifen zum Schutz der Ackerwildflora und von extensiv genutzten Gewässerrandstreifen,

Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine Ökologisch orientierte, natur- und standortgerechte Landnutzung;

für den Bereich Forstwirtschaft:

Förderung der Rotbuche auf den geeigneten Standorten durch Übernahme von Naturverjüngung, Unterbau und Voranbau,

Förderung der Tieflandfichte an den potentiell-natürlichen Standorten durch Übernahme der Naturverjüngung,

naturnahe forstliche Bewirtschaftung, insbesondere:

aa) künftige Orientierung der Artenzusammensetzung in den Waldgebieten weitgehend an der potentiell natürlichen Vegetation,

bb) Vornahme von Pflanzungen im Wald möglichst mit naturraumheimischem Material,

cc) stehendes und liegendes Totholz soll in ausreichendem Maße im Wald belassen werden;

für den Bereich naturverträgliche Erholung: Ausweisung oder Ausbau eines geschlossenen Rad-, Reit- und Wanderwegenetzes ohne Beeinträchtigung seltener oder gefährdeter Arten und Lebensräume; gegebenenfalls Veränderung oder Beseitigung bestehender Wegeführungen zum Schutz störungsempfindlicher Arten und Lebensgemeinschaften;

für den Bereich Landschaftspflege:Förderung der Ergänzung und Neuanlage von Hecken, Feldgehölzen, naturnahen Waldrändern, Feldrändern, Obstbäumen und Alleen zur Erhaltung und Schaffung von reichhaltigen Strukturen im Offenland;

für den Fischereiwirtschaftlichen Bereich: Die Fischereiwirtschaftliche Gewässernutzung außerhalb der Teichwirtschaft ist auf ein naturnahes Artenspektrum und naturnahe Populationsdichten auszurichten. In der Fischereiwirtschaft sind solche Produktionsverfahren anzustreben, die nicht zur Eutrophierung der Vorflutgewässer führen oder die Gewässer auf andere Art schädigen.

§ 5 § 7