Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Kreuzbach“

VO-ID212729

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212729/3#abs-1 (1) Schutzzweck des

Schutzwaldes ist

die Erhaltung und

Entwicklung eines grundwasserbeeinflussten Stieleichen-Hainbuchenwaldes

subatlantischer Ausprägung mit Stechpalme und mit Vorkommen von Erlen- und

Eschenwald zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der

naturnahen Entwicklung des Waldes;

die Erhaltung und

Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere des

Wasserhaushaltes des von der Stepenitz beeinflussten Waldgebietes;

die Erhaltung und

Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212729/3#abs-2 (2) Der besondere

Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur

Repräsentation eines besonders wertvollen Restbestandes eines grundwasserbeeinflussten Laubmischwaldes in der nördlichen waldarmen Prignitz;

langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung eines grundwasserbeeinflussten eutrophen Laubmischwaldes mit

einer Vielzahl einheimischer Laubbaumarten;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna sowie der natürlichen Selbstorganisationsprozesse des grundwasserbeeinflussten Laubmischwaldes;

Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;

Erhaltung und Regeneration forstgenetischer Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.

§ 2 § 4