Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Kreuzbach“
VO-ID212729§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212729/3#abs-1 (1) Schutzzweck des
Schutzwaldes ist
die Erhaltung und
Entwicklung eines grundwasserbeeinflussten Stieleichen-Hainbuchenwaldes
subatlantischer Ausprägung mit Stechpalme und mit Vorkommen von Erlen- und
Eschenwald zum Zwecke der wissenschaftlichen Beobachtung und Erforschung der
naturnahen Entwicklung des Waldes;
die Erhaltung und
Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere des
Wasserhaushaltes des von der Stepenitz beeinflussten Waldgebietes;
die Erhaltung und
Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Pflanzenarten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212729/3#abs-2 (2) Der besondere
Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur
Repräsentation eines besonders wertvollen Restbestandes eines grundwasserbeeinflussten Laubmischwaldes in der nördlichen waldarmen Prignitz;
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung eines grundwasserbeeinflussten eutrophen Laubmischwaldes mit
einer Vielzahl einheimischer Laubbaumarten;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna sowie der natürlichen Selbstorganisationsprozesse des grundwasserbeeinflussten Laubmischwaldes;
Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre;
Erhaltung und Regeneration forstgenetischer Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.