Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Stärtchen“

VO-ID212690

§ 6 Ausnahmen, Befreiungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212690/6#abs-1 (1) Aus Gründen

des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand

kann die untere Forstbehörde außerhalb des Naturwaldes Ausnahmen von den

Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht beeinträchtigt

wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212690/6#abs-2 (2) Wenn überwiegende

Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den

Verboten dieser Verordnung gewähren.

§ 5 § 7