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VO-ID212651§ 8 Widerruf von Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212651/8#abs-1 (1) Befreiungen nach § 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sind widerruflich; sie können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und erfolgen durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid . Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 3 Nummer 51 und von den Verboten gemäß § 4 Nummer 15 und 16 nicht widerruflich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212651/8#abs-2 (2) Im Fall des Widerrufs einer Befreiung kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.