Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Heidekrug“

VO-ID212639

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212639/2#abs-1 (1) Der

Schutzwald befindet sich im Landkreis Märkisch-Oderland und hat eine Größe von

rund 26 Hektar. Er umfasst folgende Flurstücke:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Prötzel

Prötzel

1

62, 63 und 65 (jeweils teilweise).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212639/2#abs-2 (2) Zur

Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des

Schutzwaldes als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212639/2#abs-3 (3) Die

Grenze des Schutzwaldes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über den

Schutzwald ‚Naturwald Heidekrug‘“,

Maßstab 1 : 10 000 und in der „Liegenschaftskarte zur Verordnung über den

Schutzwald ‚Naturwald Heidekrug‘“,

Maßstab 1 : 7 000 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der

innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der

Liegenschaftskarte. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für

Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Siegelnummer 26,

versehen und vom Siegelverwahrer am 17. Februar 2012 unterschrieben worden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212639/2#abs-4 (4) Die

Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

in Potsdam, oberste Forstbehörde, sowie beim Landesbetrieb Forst Brandenburg in

Potsdam, untere Forstbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos

eingesehen werden.

§ 1 § 3