Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg

VO-ID212558

§ 23 Einheitliche Vertretung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/23#abs-1 (1) Die von der Landesregierung beschlossenen Vorlagen werden vor dem Landtag durch den in der Sache zuständigen Minister vertreten; die Vertretung in den Ausschüssen des Landtages kann, wenn zwingende Gründe vorliegen, auch durch Beauftragte des zuständigen Ministers erfolgen. Die Vertretung hat einheitlich zu erfolgen, auch wenn einzelne Minister anderer Auffassung sein sollten. Gegen die Auffassung der Landesregierung zu wirken, ist den Ministern sowie allen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen untersagt, sofern nicht die Landesregierung im Einzelfall etwas anderes gestattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/23#abs-2 (2) Bevor das Einverständnis zu wesentlichen Änderungen einer Gesetzesvorlage der Landesregierung im Landtag oder seinen Ausschüssen erklärt wird, ist die Stellungnahme der Landesregierung einzuholen. Ist dies aus Zeitmangel nicht möglich und doch eine Stellungnahme geboten, so soll wenigstens eine Einigung mit den erreichbaren Ministern gesucht werden; Einverständniserklärungen zu wesentlichen Änderungen mit Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft des Landes bedürfen der Einwilligung des Ministers der Finanzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212558/23#abs-3 (3) § 23 Abs. 1 gilt entsprechend für die Vertreter des Landes Brandenburg im Bundesrat.

§ 22 § 24