Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergsoll“

VO-ID212548

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212548/3#abs-1 (1) Schutzzweck

des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung der

Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere naturnaher

Wälder mit hohem Altholz- und Totholzanteil und alten Einzelbäumen und

Eichenmischwälder bodensaurer Standorte, Hainsimsen-Buchenwälder und reich

strukturierter Waldränder, Großseggenrieder und Röhrichte;

die Erhaltung und Entwicklung der

Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2

Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng

geschützte Arten;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als Lebens- und Rückzugsraum sowie potenzielles Wiederausbreitungszentrum

wild lebender Tierarten, insbesondere der Vögel, Federmäuse, Libellen und

Amphibien, darunter im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des

Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten,

insbesondere Wasservögel und Seeadler (Haliaeetus albicilla), Fledermäuse,

Libellen und Amphibien;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

wegen seiner besonderen Eigenart und hervorragenden landschaftlichen

Schönheit, insbesondere durch das zentrale Gewässer mit den umgebenden

Großseggenrieden und Röhrichten sowie die Lesesteinhaufen;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

als wesentlicher Bestandteil des regionalen Biotopverbundes zwischen der

Kümmernitzniederung und dem Gewässersystem der Stepenitz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212548/3#abs-2 (2) Die

Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teiles des

Europäischen Vogelschutzgebietes „Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz“ (§ 7

Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als

Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG, insbesondere

Schwarzspecht (Dryocopus martius), Kranich (Grus grus), Rotmilan (Milvus milvus)

und Schwarzstorch (Ciconia nigra) einschließlich ihrer Brut- und

Nahrungsbiotope.

§ 2 § 4