Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Oderinsel Küstrin-Kietz“
VO-ID212528§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212528/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 213 Hektar. Es umfasst Flächen in folgender Flur:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Küstriner Vorland
Küstrin-Kietz
1.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212528/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 5 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212528/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet festgesetzt, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Zone 1 besteht aus zwei Teilflächen und umfasst rund 73 Hektar in folgender Flur:
Gemeinde:
Gemarkung:
Flur:
Küstriner Vorland
Küstrin-Kietz
1.
Die Grenze der Zone 1 ist in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze und in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karte sowie in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 5 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212528/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.