Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Melzower Buchennaturwald“

VO-ID212513

§ 6 Ausnahmen, Befreiungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212513/6#abs-1 (1) Aus

Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung nach Naturereignissen wie Sturm oder

Waldbrand kann die untere Forstbehörde außerhalb des Naturwaldes Ausnahmen von

den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht

beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212513/6#abs-2 (2) Wenn

überwiegende Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde

im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von

den Verboten dieser Verordnung gewähren.

§ 5 § 7