Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Neuhardenberg
VO-ID212374§ 1 Allgemeines
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212374/1#abs-1 (1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Neuhardenberg das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasserverband Märkische Schweiz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212374/1#abs-2 (2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone(Zone III). Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 5.