Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Oschätzchen
VO-ID212358§ 10 Entschädigung und Ausgleich
Stand: 02.08.2026
Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.