Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“
VO-ID212328§ 7 Ausnahmen, Befreiungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212328/7#abs-1 (1) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung
nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand kann die untere Forstbehörde auf
Antrag gemäß § 12 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Ausnahmen von
den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212328/7#abs-2 (2) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es
erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren
Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung
gewähren.