Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Wacholderhänge Lossow“

VO-ID212328

§ 7 Ausnahmen, Befreiungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212328/7#abs-1 (1) Aus Gründen des Waldschutzes und zur Nutzung

nach Naturereignissen wie Sturm oder Waldbrand kann die untere Forstbehörde auf

Antrag gemäß § 12 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg Ausnahmen von

den Verboten dieser Verordnung zulassen, sofern der Schutzzweck nicht

beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212328/7#abs-2 (2) Wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls es

erfordern, kann die untere Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren

Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den Verboten dieser Verordnung

gewähren.

§ 6 § 8