Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

VO-ID212286

§ 6 Verfahren bei freien und kommunalen Trägern

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212286/6#abs-1 (1) Die

Anträge auf öffentliche Förderung sind bis zum 15. November eines jeden Jahres

für das folgende Haushaltsjahr an das Landesamt für Soziales und Versorgung zu

richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212286/6#abs-2 (2) Die

öffentliche Förderung wird in Form von pauschalen Festbeträgen für jeweils ein

Haushaltsjahr gewährt. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt quartalsweise in

gleichmäßigen Teilbeträgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212286/6#abs-3 (3) Die

zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Fördermittel ist mit dem als

Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Formular bis zum 31. März eines jeden

Jahres für das vergangene Haushaltsjahr nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis

besteht aus dem zahlenmäßigen Nachweis und der Verwendungsbestätigung. Ihm sind

entsprechende Unterlagen der Beratungsstelle als Nachweis beizufügen, in denen

die nicht erforderlichen Daten gelöscht sind.

§ 5 § 7