Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Langer Grund-Kohlberg“
VO-ID212029§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212029/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 142 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Lindendorf
Dolgelin
3, 5;
Libbenichen
8.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212029/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nr. 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der in Anlage 3 Nr. 2 mit der laufenden Nummer 1 aufgeführten Flurkarte und den mit den laufenden Nummern 2 und 3 aufgeführten Liegenschaftskarten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212029/2#abs-3 (3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit besonderen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt. Die Zone 1 umfasst rund 61 Hektar. Die Grenze der Zone 1 ist in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze und den in Absatz 2 genannten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte und in den Liegenschaftskarten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212029/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Märkisch-Oderland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.