Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lönnewitzer Heide“

VO-ID211993

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211993/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 161 Hektar. Es umfasst folgende Flurstücke der Stadt Mühlberg/Elbe, Gemarkung Koßdorf, Flur 18:

56, 81, 82, 123 (anteilig), 130, 131 bis 133 (jeweils anteilig), 143 (anteilig), 204 (anteilig), 208 (anteilig), 218 bis 220 (jeweils anteilig), 224 (anteilig), 225, 226, 227 (anteilig).

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211993/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211993/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3