Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Milaseen“
VO-ID211992§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211992/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 117 Hektar. Es umfasst Flächen in der Gemeinde Kehrigk, Gemarkung Kehrigk, Flur 3, Flurstücke 24 bis 28.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211992/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000 und 1 : 10 000 sowie in einer Flurkarte mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211992/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.