Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Plattenburg“

VO-ID211986

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211986/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 353 Hektar. Es umfasst Flächen in den Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Plattenburg

Plattenburg

3, 4, 7 bis 10;

Plattenburg

Groß Leppin

1, 2.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211986/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage beigefügt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211986/2#abs-3 (3) Das Naturschutzgebiet ist in drei Zonen unterschiedlicher Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung eingeteilt. Die Zone 1 umfasst 194 Hektar, die Zone 2 umfasst 35 Hektar und die Zone 3 umfasst 124 Hektar. Die Grenzen der Zonen sind in den topografischen Karten und in den Flurkarten dargestellt. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211986/2#abs-4 (4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Prignitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3