Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Große Freiheit bei Plaue“
VO-ID211970§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211970/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes als Komplex von tiefgründigen Verlandungs- und Versumpfungsmooren in der Unteren Havelniederung ist
die Erhaltung und Entwicklung
als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Seggen- und Röhrichtmooren mit Kleingewässern, Feuchtgrünland und dessen Auflassungsstadien sowie Erlenwäldern,
als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere von Fledermäusen und Amphibien sowie als Brut- und Nahrungsgebiet von Sumpf- und Wasservögeln;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise Wasserfeder (Hottonia palustris), Sumpf-Schwertlilie (Iris pseudacorus) und Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Großer Abendsegler (Nyctalus noctula), Kranich (Grus grus), Eisvogel (Alcedo atthis), Rohrschwirl (Locustella luscinoides), Wasserralle (Rallus aquaticus), Zwergtaucher (Tachybaptus ruficollis), Kamm-Molch (Triturus cristatus) und Moorfrosch (Rana arvalis);
die Erhaltung wegen seiner besonderen Eigenart als großflächiges Feuchtgebiet mit weitgehend unbeeinflussten und naturnahen Biotopen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des lokalen Biotopverbundes zwischen unterer Havel und Plauer Seengebiet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211970/3#abs-2 (2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung
von feuchten Hochstaudenfluren der planaren Stufe, Brenndolden-Auenwiesen, natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions und Hydrocharitions, mitteleuropäischem Stieleichenwald und Hainbuchenwald sowie alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie;
der Populationen von Elbebiber (Castor fiber albicus), Fischotter (Lutra lutra) und Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) als Tierarten nach Anhang II der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.