Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Westmarkscheide-Mariensumpf“

VO-ID211943

§ 2 Schutzgegenstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211943/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 23 Hektar. Es umfasst die folgenden Flächen in den Gemarkungen

Flurstücke :

Meuro

Flur 3

14 anteilig nördlich;

Freienhufen

Flur 2

185/4 anteilig südlich.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211943/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie dargestellt; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211943/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberspreewald-Lausitz, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3