Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ladeburger Schäferpfühle“
VO-ID211938§ 2 Schutzgegenstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211938/2#abs-1 (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 28 Hektar. Es umfasst im Gebiet der Gemarkung Ladeburg folgende Flurstücke:
Flur 4: Flurstücke 955 bis 960.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211938/2#abs-2 (2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte eingetragen; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in der Flurkarte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211938/2#abs-3 (3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Barnim, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeit kostenlos eingesehen werden.