Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buckower See und Luch“
VO-ID211917§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211917/6#abs-1 (1) Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen festgelegt:
zur Sicherung und Entwicklung eines naturnahen Wasserstandes sollen nach Maßgabe wasserrechtlicher Ausbauverfahren noch vorhandene Meliorationsgräben am nördlichen Waldrand rückgebaut werden;
die Niederung soll vorrangig als extensives Dauergrünland bewirtschaftet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211917/6#abs-2 (2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 festgelegten Maßnahmen werden in der Behandlungsrichtlinie nach § 9 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211917/6#abs-3 (3) Weitere Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können in der Behandlungsrichtlinie nach § 9 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegt werden.