Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Dritte Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs im Land Brandenburg (3. Regelbedarf-Verordnung)
VO-ID211668§ 3 (Inkrafttreten)
Stand: 01.08.2026
Für § 3 VO-ID211668 liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.