Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Eichwalde

VO-ID211660

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211660/2#abs-1 (1) Die Grenzen der Zonen I, II, III A und III B sind in der Anlage 1 zu dieser Verordnung beschrieben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211660/2#abs-2 (2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Zonen sind in der Übersichtskarte in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt. Für die genaue Grenzziehung sind die Karten maßgebend, die gemäß § 15 Abs. 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald und den Gemeindeverwaltungen Eichwalde, Schulzendorf, Zeuthen sowie beim Amt Schönefeld hinterlegt sind und dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211660/2#abs-3 (3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Zonen nicht.

§ 1 § 3