Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Generhaltungswald Schlaubetaler Eichen“
VO-GEWSCHLAUBEICHEN_2015§ 3 Schutzzweck
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-GEWSCHLAUBEICHEN_2015/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist
die Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnitts des größten zusammenhängenden Traubeneichenwaldes Brandenburgs;
die Sicherung der Dauerbeobachtungsfläche des Europäischen Forstlichen Umweltmonitorings (Level II);
die Sicherung der genetischen Ressourcen der autochthonen Traubeneichen;
die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-GEWSCHLAUBEICHEN_2015/3#abs-2 (2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur
Repräsentation eines besonders wertvollen Restbestandes mit über 300-jährigen Traubeneichen;
langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;
Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna;
Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und für die forstliche Lehre;
Erhaltung und natürlichen Regeneration forstgenetischer Ressourcen;
Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-GEWSCHLAUBEICHEN_2015/3#abs-3 (3) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Teufelssee und Urwald Fünfeichen“ mit der Gebietsnummer DE 3852-305 im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von
alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);
Hirschkäfer (Lucanus cervus) als prioritäre Tierart von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG) einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
Einzelnorm