Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Schutzwald „Generhaltungswald Schlaubetaler Eichen“

VO-GEWSCHLAUBEICHEN_2015

§ 3 Schutzzweck

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-GEWSCHLAUBEICHEN_2015/3#abs-1 (1) Schutzzweck des Schutzwaldes ist

die Erhaltung und Entwicklung eines repräsentativen Ausschnitts des größten zusammenhängenden Traubeneichenwaldes Brandenburgs;

die Sicherung der Dauerbeobachtungsfläche des Europäischen Forstlichen Umweltmonitorings (Level II);

die Sicherung der genetischen Ressourcen der autochthonen Traubeneichen;

die Bewahrung seiner besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-GEWSCHLAUBEICHEN_2015/3#abs-2 (2) Der besondere Schutzzweck ist der Erhalt des Naturwaldes insbesondere zur

Repräsentation eines besonders wertvollen Restbestandes mit über 300-jährigen Traubeneichen;

langfristigen wissenschaftlichen Erforschung der durch den Menschen nicht direkt beeinflussten Waldentwicklung;

Erforschung der Waldstruktur, des Bodens, der Flora und der Fauna;

Nutzung als lokale und regionale Weiserfläche zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und für die forstliche Lehre;

Erhaltung und natürlichen Regeneration forstgenetischer Ressourcen;

Erhaltung der floristischen und faunistischen Artenvielfalt in sich natürlich entwickelnden Lebensgemeinschaften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-GEWSCHLAUBEICHEN_2015/3#abs-3 (3) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Teufelssee und Urwald Fünfeichen“ mit der Gebietsnummer DE 3852-305 im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes mit seinem Vorkommen von

alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als Biotop von gemeinschaftlichem Interesse („natürlicher Lebensraumtyp“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG);

Hirschkäfer (Lucanus cervus) als prioritäre Tierart von gemeinschaftlichem Interesse (im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/43/EWG) einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

Einzelnorm

§ 2 § 4