Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsverordnung VwVG
VO VwVG NRW§ 16 Gebühr für die Abnahmeder Vermögensauskunft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/16#abs-1 (1) Die Gebühr wird erhoben für die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nach § 5a und nach § 44 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/16#abs-2 (2) Die Gebühr beträgt 36,30 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/16#abs-3 (3) Die Gebühr entsteht mit dem Zugang der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft. Wird zu einem späteren Zeitpunkt von der Abnahme der Vermögensauskunft abgesehen, so kann die Gebühr vermindert oder von ihrer Erhebung ganz abgesehen werden.