Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung
VInsoFV§ 4 Prüfungsrecht
Stand: 21.08.2026
Die zuständige Behörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die Nachweise für die Festsetzung der Fallpauschalen an Ort und Stelle zu überprüfen, die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit sie dies für erforderlich halten.