Gesetze / Landesrecht Bayern / Verwaltungsgemeinschaftsordnung
VGemOArt 11 Übergangsvorschriften
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGemO/11#abs-1 (1) Für Rechtsgeschäfte, die aus Anlaß der Bildung, Erweiterung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft oder der Entlassung von Mitgliedsgemeinden aus einer Verwaltungsgemeinschaft erforderlich werden, werden Abgaben nicht erhoben, soweit eine Befreiung landesrechtlich zulässig ist. Auslagen werden nicht ersetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGemO/11#abs-2 (2) Die Behandlung der Verwaltungsgemeinschaften im Finanzausgleich bleibt besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten; die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften ist dabei finanziell zu fördern.