Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 89 Anzuwendendes Verfahrensrecht

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/89#abs-1 (1) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gilt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/89#abs-2 (2) Jedermann kann die Aufsichtsbehörde darüber informieren, dass die Verwertungsgesellschaft seiner Ansicht nach gegen eine ihr nach diesem Gesetz obliegende Verpflichtung verstößt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/89#abs-3 (3) Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, findet das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Höhe des Zwangsgeldes bis zu einhunderttausend Euro betragen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/89#abs-4 (4) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz auch feststellen, nachdem dieser beendet ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/89#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde kann Entscheidungen über Maßnahmen nach diesem Gesetz einschließlich Entscheidungen, denen gemäß im Einzelfall kein Anlass für Maßnahmen besteht, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Dies gilt auch für die Begründung dieser Maßnahmen und Entscheidungen.

§ 88 § 90