Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin
VFprF§ 25 Zulassung
Stand: 25.08.2026
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1. die Abschlussprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft für Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat und
2. mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Sportplatzpflege tätig gewesen ist.