Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin
VFprF§ 24 Durchführung der Prüfung, Bewertung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/24#abs-1 (1) Das Prüfungsfach „Produktion und Bereitstellung von Bioenergieträgern“ wird anhand eines Fallbeispiels geprüft. Das Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die Prüfung stehen insgesamt bis zu drei Stunden zur Verfügung. Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/24#abs-2 (2) Die Prüfungsfächer „Potenziale, Einsatzmöglichkeiten und Perspektiven“ und „Gesetzliche Rahmenbedingungen, Förderprogramme und Zuständigkeiten“ werden, unbeschadet der gesonderten Bewertung, gemeinsam in einem Kolloquium mündlich geprüft, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/24#abs-3 (3) Im zweiten Prüfungsteil „Energetische Nutzung von Biomasse“ erstellen die Prüfungsteilnehmer nach ihrer Wahl aus einem der Prüfungsfächer „Biokraftstoffe“, „Biogene Festbrennstoffe“ oder „Biogas“ anhand der Daten einer bestehenden Anlage nach zweimonatiger praktischer Vorbereitungszeit einen schriftlichen Verfahrens- und Kontrollbericht mit Bewertung, den sie in einem Prüfungsgespräch vorstellen, das nicht länger als 45 Minuten dauern soll. Im Rahmen des Prüfungsgesprächs wird auch das nach Satz 1 gewählte Prüfungsfach geprüft. Die Noten für den schriftlichen Verfahrens- und Kontrollbericht und für das Prüfungsgespräch werden zu einer Note zusammengefasst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/24#abs-4 (4) Im zweiten Prüfungsteil werden die übrigen Prüfungsfächer mündlich, im dritten Prüfungsteil die Prüfungsfächer „Finanzierung, steuerliche Aspekte und Wirtschaftlichkeit“ und „Recht und Versicherungswesen“ schriftlich, die übrigen Prüfungsfächer mündlich geprüft. Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/24#abs-5 (5) Für die Ermittlung der Gesamtnote im zweiten Prüfungsteil wird die Note für die Prüfungsleistung nach Abs. 3 zweifach gewertet.